{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-23-12_2024-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11035", "Checksum": "b3c94ffbdc6ec28955074502ff2024e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 23 12", "2024 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Formalismus vorgeworfen werden. Denn entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Auskunftsbegehren nicht wegen der fehlenden Vollmacht abgewiesen. Vielmehr hat sie, gestützt auf die zutreffend wiedergegebenen Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG, für das Einsichtsrecht einen glaubhaft vorgetragenen Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags verlangt. Hätte sie − wie von der Beschwerdeführerin verlangt − lediglich von der aufgelegten Rechnung zwischen einer Drittperson (Gläubigerin) und dem Schuldner auf ein Vertretungsverhältnis zwischen der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin als professionelles Inkassobüro geschlossen, wäre ihr eine Rechtsverletzung vorzuwerfen, weil sie damit die verlangte Glaubhaftigkeit eines Vertragsverhältnisses missachtet hätte. Die Beschwerdeführerin hat aber unbestrittenermassen dem Betreibungsamt als Interessensnachweis lediglich die Rechnung Nr. 962411 vom 17. Oktober 2022 zwischen dem betroffenen Schuldner (Beschwerdegegnerin) und einer Drittperson (Gläubigerin) vorgelegt. Auch bei der Vorinstanz hat sie unbestrittenermassen keine weiteren Nachweise über einen bestehenden Vertrag zwischen ihr und der Gläubigerin glaubhaft vorgebracht. Dass die nun im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegte Auftragsbestätigung neu und daher unbeachtlich ist, wurde bereits in E. 2.3 festgestellt. Gestützt auf diese Aktenlage durfte die Vorinstanz zu Recht den Schluss ziehen, dass ein Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwiesen und somit kein schützenswertes Interesse an der Betreibungsauskunft glaubhaft vorgetragen sei. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz führe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anforderung des Glaubhaftmachens an und weise auf die Kritik in der Lehre hin, ohne jedoch darauf einzugehen. Auch habe sie die von ihr, der Beschwerdeführerin, zitierten Entscheide nicht beachtet, welche beide festhielten, dass Rechnungen der Anforderung des Glaubhaftmachens genügten. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte die Vorinstanz einfach fest, dass eine Rechnung der Anforderung des Glaubhaftmachens nicht genüge. Vorliegend habe sie, die Beschwerdeführerin, die Rechnung vom 17. Oktober 2022 zwischen der Auftraggeberin und der Schuldnerin dem Auskunftsbegehren zur Glaubhaftmachung des Interessensnachweises beigelegt. Damit sei rechtsgenüglich dargetan worden, dass die Abwicklung des Vertrags, nämlich die Bezahlung der geleisteten Arbeit der Auftraggeberin, der einzig plausible und damit im Ergebnis glaubhafte Grund für das gestellte Gesuch gewesen sei. Dies sei auch der einzige Grund, warum ein professionelles Inkassounternehmen ein Auskunftsbegehren stelle. Einziges Ziel des Auskunftsbegehrens vom 1. Mai 2023 sei die Bonitätsprüfung der Schuldnerin gewesen. Damit hätten die Erfolgschancen der gegenüber der Schuldnerin angedrohten rechtlichen Schritte abgeschätzt werden sollen, um mit der Auftraggeberin das weitere Vorgehen abstimmen zu können und dann die entsprechenden Schritte einzuleiten. Damit habe sie mit der Auflage der Rechnung glaubhaft gemacht, dass sie namens und im Auftrag der Gläubigerin die Bonität der Schuldnerin habe prüfen wollen. Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerin (recte: dem Betreibungsamt) vorgebrachten möglichen Interessensnachweise nicht mehr zeitgemäss. Die Beschwerdegegnerin (recte: das Betreibungsamt) verlange einen Brief, einen unterschriebenen Lieferschein, einen unterschriebenen Vertrag, ein unterschriebenes Antragsformular, unterschriebene Auftragsbestätigungen oder dergleichen. In der heutigen Zeit sei es aber üblich, dass Verträge ohne solche Formerfordernisse zustande kommen würden. Auch die Vorinstanz halte fest, dass es ein Leichtes gewesen wäre, eine Auftragsbestätigung einzureichen. Das allgemeine Leben zeige, dass in vielen Fällen ein Anruf, eine E-Mail oder eine Order über ein Internetportal ausreiche, um rechtswirksam einen Vertrag einzugehen. Und in diesem Fall existiere keine Auftragsbestätigung. Unterschriebene Dokumente würden nicht selten der Vergangenheit angehören. Aber E-Mails seien gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 nicht fälschungssicher. Weshalb eine E-Mail als nicht fälschungssicher gelte, aber ein Brief als Interessensnachweis genüge, obschon dieser noch nicht mal unterschrieben sein müsse, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht. Die Unterscheidung zwischen Rechnung und den anderen Belegen erfolge somit ohne sachlichen Grund. Wenn man die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ansehe, so sei die Anforderung, dass mehr für das Vorliegen des Interesses spreche als dagegen. Auch seien die ganzen Umstände zu berücksichtigen. Der Fakt, dass eine Rechnung vorliege, sage klar aus, dass ein Vertragsverhältnis bestehe. Wenn das Gegenteil angenommen werden würde, wäre die Konsequenz, dass diese Rechnung gefälscht worden wäre. Dies wäre eine Straftat. Da die Vorinstanz der Meinung sei, dass eine Rechnung das Vorliegen einer Vertragsbeziehung nicht glaubhaft mache, sage sie implizit, dass es wahrscheinlicher sei, dass die Rechnung gefälscht sei. Diese Ansicht sei zynisch und es könne ihr nicht gefolgt werden. Die Praxis des Bundesgerichts, wonach blosse Rechnungskopien ungenügend seien, werde denn"}