{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-23-12_2024-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11035", "Checksum": "b3c94ffbdc6ec28955074502ff2024e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 23 12", "2024 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n eingereichten Rechnung beigelegt worden. Auch im Beschwerdeverfahren seien keine solchen Unterlagen eingereicht worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen Inkassoauftrag der E.________ AG verfüge. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass ein Inkassounternehmen der Aufsichtsbehörde eine Vollmacht ihrer Auftraggeberin einreiche. Ein Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sei nicht erwiesen. Dass diese über eine Rechnungskopie der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin verfüge, genüge dafür nicht. Diese bestätige nicht, dass die Beschwerdeführerin das Inkasso der besagten Rechnung übernommen habe. Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Betreibungsauskunft der Beschwerdegegnerin sei somit nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse verfüge, indem festgestellt werde, dass die E.________ AG Gläubigerstellung innehabe und die Beschwerdeführerin durch diese bevollmächtigt worden sei, müsse die Beschwerde mangels glaubhaft gemachten Einsichtsinteresses abgewiesen werden. Das Bundesgericht führe aus, dass bezüglich Glaubhaftmachen ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten. Dies könne aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen. Glaubhaftmachen sei mehr als nur behaupten und bedürfe daher häufig auch in gerichtlichen Prozessen schriftlicher Unterlagen. Mit der Revision des SchKG von 1994 sei der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessensnachweises geändert worden. Unter altem Recht sei das Interesse nachzuweisen gewesen. Im revidierten SchKG genüge nun neu ein blosses Glaubhaftmachen. Das Bundesgericht habe seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt und auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessensnachweis erachtet (BGer-Urteil 7B.229/2003 vom 6.1.2004 E. 4). Der Bundesgerichtsentscheid sei in der Lehre kritisiert worden. Es sei die Rechnungskopie vom 17. Oktober 2022 der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie stelle zweifelsohne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle es sich bei der Vorlage einer Rechnungskopie um einen ungenügenden Interessensnachweis. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Betreibungsauskunft sei denn auch nicht weiter begründet worden. Mit der Rechnungskopie sei nicht glaubhaft gemacht, dass es um die Abwicklung eines offenbar noch nicht beglichenen Auftrags gehe. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass bereits ein Rechtsgeschäft zwischen der E.________ AG und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden sei und es nun um einen Nachfolgeauftrag gehe. Das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Inkassounternehmen handle, ändere nichts an der Tatsache, dass eine Rechnungskopie als Interessensnachweis nicht genüge. Es wäre ein Leichtes gewesen, mit dem Gesuch um Betreibungsauskunft eine Auftragsbestätigung oder ähnliches einzureichen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner (recte: das Betreibungsamt) habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei. Dieses Argument sei erstmals im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 5. Juni 2023 gebracht worden, notabene die Stellungnahme, welche aus dem Recht hätte gewiesen werden müssen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auch nie die Notwendigkeit gesehen, eine Vollmacht beizulegen respektive nachzureichen. Diese Vollmacht werde nach wie vor als nicht relevant betrachtet, da deren Fehlen kein Grund für die Abweisung gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 sei. Dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Vollmacht keinen Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft, der Beschwerdegegnerin und ihr erkannt habe, sei überspitzt formalistisch. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der Rechnung sei, sollte klar zeigen, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ AG bestehe. Die Aussage der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über eine Rechnungskopie verfüge, genüge nicht, impliziere, dass die Beschwerdeführerin, ein professionelles Inkassounternehmen, Forderungen bearbeite, welche ihr nicht zur Bearbeitung übergeben worden seien oder dass die Beschwerdeführerin Nachweise für Betreibungsauskünfte selbst produziere. Diesen impliziten Vorwurf weise sie ausdrücklich zurück. Die Rechnungskopie sei der Beschwerdeführerin durch die E.________ AG übergeben worden, mit welcher die Beschwerdeführerin eine langjährige Geschäftsbeziehung pflege. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse. 5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vorwirft, sie habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei, stellt dies keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Deshalb ist auf diesen Vorwurf nicht einzutreten. 5.2.3. Auch kann der Vorinstanz kein überspitzter"}