{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-23-12_2024-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11035", "Checksum": "b3c94ffbdc6ec28955074502ff2024e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 23 12", "2024 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Verschiebungsgesuchen bzw. Fristerstreckungen. Nicht massgebend ist hingegen die Arbeitsbelastung einer Partei oder deren Rechtsvertreters. Diesen Umständen ist mit Fristerstreckung Rechnung zu tragen (Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 10). 4.3.2.2. Die Vorinstanz hat klar ausgeführt, sie habe eine erste kurze Frist zur Stellungnahme bis am 25. Mai 2023 gesetzt und bei der gewährten Fristerstreckung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. Weshalb die von der Vorinstanz am 12. Mai 2023 angesetzte Frist bis am 25. Mai 2023, welche, unter Berücksichtigung der enthaltenen Wochenenden, effektiv zehn Tage dauerte, und die gewährte Fristerstreckung von nochmals zehn Tagen zeitlich zu lang und gegen das Raschheitsgebot verstossen hätten, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch trägt sie keine Begründung vor, weshalb die Fristerstreckung wegen Ferienabwesenheiten nicht hätte gewährt werden dürfen. Lediglich zu behaupten, es erschliesse sich ihr nicht, warum Ferienabwesenheit ein ausreichender Grund für eine Fristerstreckung sein solle, erbringe das Betreibungsamt seine Dienstleistungen doch jeden Tag, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Denn aus dem Gesuch des Betreibungsamtes, das der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, geht klar hervor, dass infolge Ferienabwesenheiten lediglich das Tagesgeschäft, nicht aber noch zusätzliche Arbeiten, wie eben eine Stellungnahme zu einer Beschwerde, erledigt werden könnten. Und da die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit sechs Seiten doch umfangreich war, erforderte eine seriöse Stellungnahme einiges an zusätzlicher Zeit, die wohl bei ordentlicher Besetzung des Betreibungsamts möglich gewesen wäre, nicht aber bei Ferienabwesenheiten. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand ist dies sehr wohl nachvollziehbar. Folglich liegt weder eine ungenügende Urteilsbegründung vor, noch kann der Vorinstanz deshalb eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Auf die Rüge der ungenügenden Begründung ist mangels rechtsgenüglicher Kritik nicht einzutreten. 4.3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, der rechtsungeübten Beschwerdegegnerin sei trotz fehlender Stellungnahme keine Nachfrist angesetzt worden, ist darauf mangels vorgetragenen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass dem Betreibungsamt nicht eine Nachfrist angesetzt worden ist, sondern auf begründetes Gesuch hin eine Fristerstreckung gewährt wurde. Folglich läge bereits aus diesem Grund keine ungleiche Behandlung der Verfahrensparteien vor. Zudem ist gestützt auf Lehre und Rechtsprechung gerade in diesem speziellen Summarverfahren, in welchem der Schuldner nicht eigentliche Parteistellung hat, und auch aufgrund des Beschleunigungsgebots die Ansetzung einer Nachfrist bei fehlender Stellungnahme des Schuldners umstritten (vgl. Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 16). 4.3.3. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 322 Abs. 2 ZPO vorgeworfen werden, da auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Regeln des Summarverfahrens (Art. 245 ff. ZPO) zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz hat daher die Stellungnahme des Betreibungsamts zu Recht berücksichtigt. Auch ist der Einwand der fehlenden Begründung der Fristerstreckung abzuweisen, soweit er überhaupt rechtsgenüglich begründet ist. Der Beschwerde-Weiterzug ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz schützte die Rückweisung der Betreibungsauskunft als rechtmässig. Zur Begründung führte sie was folgt aus: Jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, könne die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse sei insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolge. Auskunftsberechtigt sei jeder, der ein schützenswertes Interesse habe. Das Bundesgericht halte fest, ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen sei, müsse von Fall zu Fall aufgrund des Interessensnachweises entschieden werden. Der Kern des «schützenswerten» (rechtlichen) Interesses liege darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und den berechtigten Interessen des Auskunftssuchenden bestehen müsse. Weiter solle der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Privatsphäre des Betroffenen schützen. Das Einsichtsinteresse werde gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erachtet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolge. Das Interesse sei grundsätzlich gegeben, wenn der Gesuchsteller Gläubiger der betroffenen Person sei. Könne also der Gesuchsteller ein Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen dartun, aus welchem eine aktuelle Gläubigerstellung ersichtlich werde, liege ein schützenswertes Interesse vor. Die Beschwerdeführerin habe ein Gesuch um Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin gestellt. Als Interessensnachweis sei eine Rechnungskopie von der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Das Gesuch sei weder begründet noch sonst wie erläutert worden. Es sei dem Betreibungsamt keine Vollmacht und auch kein Auftrag der E.________ AG für das Inkasso der"}