{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-23-12_2024-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11035", "Checksum": "b3c94ffbdc6ec28955074502ff2024e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 23 12", "2024 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:03", "Checksum": "51da692cc75d7088c49bc2fa495839dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Vorinstanz wies den Einwand der Beschwerdeführerin, die Eingabe des Betreibungsamts sei infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einige wenige Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalte und gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone im Übrigen das Verfahren regeln würden. Gemäss § 27 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; SRL Nr. 290) könne die Beschwerdeinstanz beim betreffenden Amt sowie bei einer allfälligen Gegenpartei eine Vernehmlassung einholen, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei. Die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO; SR 272) kämen sinngemäss zur Anwendung. Art. 253 ZPO besage, dass wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheine, das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gebe, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die in § 27 Abs. 2 EGSchKG einzuholende Vernehmlassung sowie die in Art. 253 ZPO erwähnte Stellungnahme würden keine gesetzliche Frist beinhalten. Es handle sich folglich um eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen könnten aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werde. Vorliegend habe sie am 12. Mai 2023 dem Betreibungsamt eine kurze Frist für eine Stellungnahme bis am 25. Mai 2023 gesetzt. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe das Betreibungsamt rechtzeitig um eine Fristerstreckung bis am 5. Juni 2023 ersucht (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Erstreckung der Frist um eineinhalb Wochen sei nicht zu beanstanden, der Verfahrensbeschleunigung sei dabei Rechnung getragen worden. Folglich sei die Eingabe des Betreibungsamts zu berücksichtigen. 4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung vor, weil diese die Stellungnahme des Betreibungsamts vom 5. Juni 2023 nicht als verspätet aus dem Recht gewiesen habe. Sie wiederholt die Vorbringen, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Zusammenfassend trägt sie vor, dass auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht die Bestimmungen über das Summarverfahren, sondern die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über die Beschwerde zur Anwendung kämen, da es sich nicht um ein klassisches erstinstanzliches Verfahren, sondern um ein Rechtsmittelverfahren handle. Art. 322 Abs. 2 ZPO sehe für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist wie für die Beschwerde vor. Dies diene der Waffengleichheit, weshalb die Frist nicht erstreckt werden könne. Falls es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, mit § 27 Abs. 2 EGSchKG die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Summarverfahrens nach Art. 248 ff. ZPO für anwendbar zu erklären, sei dies bundesrechtswidrig, da dies dem Wesen der Beschwerde und dem damit verbundenen verfassungsmässigen Anspruch auf Waffengleichheit bezüglich der Fristen widerspreche. Da für die Beschwerdeantwort die zehntägige Frist vorgeschrieben sei, stelle die vorinstanzlich gewährte Fristerstreckung eine Rechtsverletzung dar. Auch sei die Begründung der Vorinstanz für die Fristerstreckung ungenügend. 4.3. 4.3.1. Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen. Folglich steht ihnen daher die eigenständige Legiferierung bezüglich der übrigen Punkte zu (Cometta/Möckli, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 20a SchKG N 1 und 38 ff.). So hat der Kanton Luzern in § 27 EGSchKG das Verfahren für die Beschwerden nach Art. 17 SchKG geregelt und ausdrücklich festgehalten, dass für dieses Verfahren − vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG − die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine bundesrechtswidrige Gesetzgebung vor, wenn im Kanton Luzern die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sinngemäss im Summarverfahren nach Art. 248 ff. ZPO beurteilt werden. 4.3.2. 4.3.2.1. In Bezug auf die Durchführung des summarischen Verfahrens stellt das Gesetz nur rudimentäre Grundsätze auf (Art. 252 ff. ZPO) und überlässt die Durchführung des Verfahrens im Einzelfall weitgehend dem Ermessen des Gerichts. Die offene Regelung erlaubt es der richterlichen Prozessleitung, den sehr unterschiedlichen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen (Mazan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 253 ZPO N 11). Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, wird das Gesuch, wenn es nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint, der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt (Art. 253 ZPO). Das Gericht entscheidet durch prozessleitende Verfügung, ob eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu erstatten ist, sofern das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Wenn sich der Richter für einen Aktenprozess entscheidet, stellt er das Gesuch der Gegenpartei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 13-15). Dabei hat er der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei"}