Nach dem Gesagten kann somit dieses Rechtsgeschäft nicht mehr angefochten werden. (…) Zusammenfassend steht fest, dass das Konkursamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anfechtung des während der provisorischen Nachlassstundung abgeschlossenen Aktienverkaufsvertrags vom 13. Dezember 2016 zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ab und auch der dagegen erhobene Beschwerde-Weiterzug ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |