Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den Aktien um Anlagevermögen der B AG gehandelt hat, dessen Veräusserung einen Antrag auf Ermächtigung durch das Nachlassgericht bedurft hatte. Weiter ist unbestritten, dass mit Entscheid vom 25. Januar 2017 die zuständige Nachlassrichterin dem Verkauf der 6'725 Aktien gemäss Vereinbarung vom 13. Dezember 2016 im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG zugestimmt bzw. zu diesem Verkauf ermächtigt hat. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nach dem Gesagten kann somit dieses Rechtsgeschäft nicht mehr angefochten werden.