a aSchKG (in Kraft bis 31.12.2013) gerichtlich genehmigt worden war, aber dennoch mit der Anfechtungsklage angefochten werden konnte. Die neue Regelung stellt nun sicher, dass Handlungen, die das zuständige Vollstreckungsorgan genehmigt hat, unanfechtbar bleiben (Maier, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Vock], 4. Aufl. 2017, Art. 285 SchKG N 19; BBl 2010 6489). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den Aktien um Anlagevermögen der B AG gehandelt hat, dessen Veräusserung einen Antrag auf Ermächtigung durch das Nachlassgericht bedurft hatte.