2017, Art. 285 SchKG N 1, 2b und 17a, mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8.9.2010, in BBl 2010 6476). Die neue Regelung soll die Rechtsunsicherheit beseitigen, die zuvor bestanden hatte, wenn ein Rechtsgeschäft gemäss Art. 298 Abs. 2 lit. a aSchKG (in Kraft bis 31.12.2013) gerichtlich genehmigt worden war, aber dennoch mit der Anfechtungsklage angefochten werden konnte.