Vor Inkrafttreten dieser Norm unterlagen bestimmte Rechtsgeschäfte – insbesondere Verfügungsgeschäfte über Anlagevermögen – trotz richterlicher Ermächtigung des Nachlassgerichts der Anfechtung. Dies stellte in der Praxis eine sanierungsfeindliche Rechtsunsicherheit dar, welche insbesondere auch der neuen Ausrichtung der Nachlassstundung als Sanierungsgefäss mit verlängerten Stundungsfristen zuwiderlief. Deshalb hielt es der Gesetzgeber für geboten, die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen auszuschliessen, für welche das Nachlassgericht eine Ermächtigung gemäss Art. 298 Abs. 2 SchKG erteilt hat (Bauer, Basler Komm., Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2017, Art.