SchKG war die unsichere Rechtslage bezüglich der Anfechtbarkeit in den Fällen, in denen Rechtshandlungen während einer Nachlassstundung vorgenommen worden waren, wenn im Anschluss an die Nachlassstundung planmässig ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen oder – falls der Abschluss eines solchen Vertrags scheitert – der Konkurs eröffnet wird. Der seit 1. Januar 2014 geltende Art. 285 Abs. 3 SchKG bezweckt, den Kreis der anfechtbaren Handlungen einzuschränken. Vor Inkrafttreten dieser Norm unterlagen bestimmte Rechtsgeschäfte – insbesondere Verfügungsgeschäfte über Anlagevermögen – trotz richterlicher Ermächtigung des Nachlassgerichts der Anfechtung.