5.2. Selbst wenn auf den Beschwerde-Weiterzug einzutreten wäre, so wäre er aus folgenden Gründen abzuweisen: Mit der SchKG-Revision vom 21. Juni 2013 (in Kraft seit 1.1.2014) wurde eine Reihe sanierungsfreundlicher Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Anlass für die Einfügung von Art. 285 Abs. 3 SchKG war die unsichere Rechtslage bezüglich der Anfechtbarkeit in den Fällen, in denen Rechtshandlungen während einer Nachlassstundung vorgenommen worden waren, wenn im Anschluss an die Nachlassstundung planmässig ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen oder – falls der Abschluss eines solchen Vertrags scheitert – der Konkurs eröffnet wird.