Mit Entscheid vom 25. Januar 2017 stimmte die Nachlassrichterin dem Aktienverkauf unter dem Vorbehalt zu, dass die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 rechtskräftig werde und diese die Aktien tatsächlich herausgebe. Am 13. Februar 2017 schlossen die B AG und die D a.s. ein Share Purchase Agreement bezüglich des Verkaufs der Aktien. Diese wurden gleichentags übertragen. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 widerrief das Bezirksgericht die provisorische Nachlassstundung bzw. verlängerte diese nicht und eröffnete über die B AG den Konkurs. Am 29. Mai 2018 ersuchte die A a.s.