, Slowakische Republik, zu einem Preis von Fr. 300'000.-- verkaufte. Das Inkrafttreten der Vereinbarung wurde von der Zustimmung der Nachlassrichterin und der Freigabe der Aktien durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht. Am 15. Dezember 2016 ersuchte die B AG die Nachlassrichterin um Ermächtigung nach Art. 298 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zum Vollzug der Vereinbarung vom 13. Dezember 2016. Mit Entscheid vom 25. Januar 2017 stimmte die Nachlassrichterin dem Aktienverkauf unter dem Vorbehalt zu, dass die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 rechtskräftig werde und diese die Aktien tatsächlich herausgebe.