Sollte im Rahmen der Liquidation keine gütliche Einigung über das weitere Vorgehen erzielt werden können, bleibt die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit, der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Diese könnte dann allenfalls den Zivilrichter anrufen und im Rahmen eines materiellen Prozesses den Antrag auf Versteigerung des Grundstücks stellen (Handschin/Vonzun, Zürcher Komm., 4. Aufl., Art. 548-551 OR N 51 m.w.H.). |