Es tritt somit anstelle der bisher von Gesetzes wegen geltenden Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Art. 535 OR) eine Gesamtgeschäftsführung, an der das Amt und die Mitanteilhaber des Schuldners mitzuwirken haben. Die Mitwirkungshandlungen des Amtes im Rahmen der Liquidation sind rechtsgeschäftlicher Natur. Es handelt sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG, so dass dagegen keine Beschwerde möglich ist (Bisang, a.a.O., S. 193). Sollte im Rahmen der Liquidation keine gütliche Einigung über das weitere Vorgehen erzielt werden können, bleibt die in Art.