O., S. 190; Fellmann/Müller, Berner Komm., Bd. VI, Bern 2006, Art. 544 OR N 253). Das Amt hat weder mehr noch weniger Kompetenzen, als sie dem vertretenen Schuldner zustünden. Gemäss Art. 550 Abs. 1 OR ist die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. Es tritt somit anstelle der bisher von Gesetzes wegen geltenden Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Art. 535 OR) eine Gesamtgeschäftsführung, an der das Amt und die Mitanteilhaber des Schuldners mitzuwirken haben.