Das Amt handelt somit als gesetzlicher Vertreter des Schuldners. Es übt seine Rechte aus, wie sie sich nach der gesetzlichen oder vertraglichen Liquidationsordnung der Gemeinschaft ergeben, und besorgt die Auseinandersetzung nicht etwa selbständig (Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 190). Bei der einfachen Gesellschaft entspricht die Stellung des Betreibungsamts (bzw. des allenfalls eingesetzten Verwalters) bei der Liquidation des Gesamthandverhältnisses nach Art. 12 VVAG genau derjenigen, die dem Schuldner dabei zukommt. Dieser wird also von Gesetzes wegen in der Ausübung seiner Rechte vertreten (Bisang, a.a.O., S. 190;