Mitglieder der Gemeinschaft nach der Auflösungsanordnung der Aufsichtsbehörde doch noch zu einer Verhandlungslösung Hand bieten (Rutz/Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 23 m.w.H.). 5.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Z sei der Auftrag zu erteilen, die Verwertung der Parzelle Nr. zzz, Grundbuch Z, vorzunehmen, kann nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 12 VVAG trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hierfür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung der Liquidation notwendigen rechtlichen Vorkehren und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Das Amt handelt somit als gesetzlicher Vertreter des Schuldners.