13 Abs. 1 VVAG für den Fall des Widerstands von Angehörigen der Gemeinschaft gegen deren Auflösung vorsieht, dass das Betreibungsamt den Auflösungsanspruch den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung anbietet, hat sich der Kostenvorschuss nur an den mutmasslichen Kosten für die vom Betreibungsamt mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung zu bemessen. Die Erfolglosigkeit von Einigungsverhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, dass auch Auflösungsverhandlungen scheitern müssen, da es durchaus möglich ist, dass die