132 SchKG N 35 m.w.H.). Die Gläubigerin hat für die entstehenden Kosten einen vom Betreibungsamt festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten der Liquidationsanteil des Schuldners zu versteigern sein wird (Art. 10 Abs. 4 VVAG). Was die Höhe dieses Vorschusses betrifft, geht aus der VVAG nicht hervor, ob dieser nur die Kosten allfälliger Auflösungsverhandlungen oder bereits diejenigen eines potentiellen Prozesses abdecken soll.