Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen Vorkehren für die Verwertung zu treffen und übt dabei gemäss Art. 12 VVAG alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (zustimmend Lorandi, Auflösung einer einfachen Gesellschaft nach Pfändung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen und Scheitern von Einigungsverhandlungen [Art. 10 Abs. 2 VVAG] – Praxisänderung des Bundesgerichts, in: zzz 2007 S. 512 ff. Ziff. 4; Rutz/Roth, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 132 SchKG N 35 m.w.