Die einfache Gesellschaft A/B, Y-Strasse, Z, betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB Z, ist aufzulösen und das Vermögen zu verwerten. 5.4. Gemäss BGE 134 III 134 E. 1.5 handelt es sich bei diesem Auflösungsbeschluss um einen Anwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wodurch die Gemeinschaft ins Stadium der Liquidation tritt, ohne dass es noch einer Kündigung der Gesellschaft bedürfte. Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen Vorkehren für die Verwertung zu treffen und übt dabei gemäss Art.