BGE 80 III 117 ff.). Von der Auflösung der einfachen Gesellschaft, in deren Rahmen das Grundstück als Ganzes zu liquidieren sein wird, ist ein besseres Ergebnis zu erwarten, als wenn lediglich der im heutigen Zeitpunkt nicht bestimmbare Liquidationsanteil versteigert würde (BGE 80 III 119 f. E. 1). Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, dem sich vor zweiter Instanz weder der Beschwerdegegner (A) noch B widersetzt haben. 5.3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die einfache Gesellschaft A/B, Y-Strasse, Z, betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB Z, ist aufzulösen und das Vermögen zu verwerten.