Aufgrund dieser fehlenden Angaben kann der Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft nicht berechnet werden. Ein Anteilsrecht von nicht annähernd bestimmbarem Wert darf nicht auf gut Glück versteigert werden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeizuführen (Art. 10 Abs. 2 VVAG) und so das Netto-Betreffnis des Schuldners zu ermitteln und, wenn möglich (soweit zur Deckung der in Betreibung stehenden Forderungen nötig) vom Betreibungsamt einzuziehen (BGer-Urteil 7B.184/2006 vom 6.2.2007 m.H.a. BGE 80 III 117 ff.).