Es ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Anteil, wenn überhaupt, nur zu erheblich schlechteren Konditionen veräussern liesse. Sodann sind weder die auf dem Grundstück effektiv lastenden Schulden bekannt noch ist geklärt, wer wie viel in die einfache Gesellschaft eingebracht hat. Unklar ist auch, ob ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht und wenn ja, welchen Inhalt er hat. Offenbar macht die einfache Gesellschafterin Ansprüche von Fr. 300'000.-- aus "div. Investitionen", die aber nicht näher spezifiziert sind, geltend. Aufgrund dieser fehlenden Angaben kann der Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft nicht berechnet werden.