Wenn nun eine aussenstehende Drittperson den Anteil des Schuldners erwerben würde, wäre weitgehend ungewiss, wie eine anteilsgemässe Nutzung durch die verbleibende und den neuen Gesamteigentümer ausgestaltet werden sollte. Die Probleme bei einer solchen gemeinsamen Nutzung wären wohl absehbar. Es erscheint bei der gegebenen Gebäudestruktur und der geschilderten Ausgangslage höchst ungewiss, ob und zu welchem Preis sich ein Käufer für den schuldnerischen Anteil finden liesse. Es ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Anteil, wenn überhaupt, nur zu erheblich schlechteren Konditionen veräussern liesse.