Sämtliche übrigen, für die Bestimmung des Liquidationsanteils wesentlichen Elemente gehen aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die beiden Gesamteigentümer offenbar in einer Lebensgemeinschaft stehen und das streitige Grundstück gemeinsam bewohnen (vgl. Adressangaben). Das Wohnhaus mit einer gesamten Nettonutzfläche von 200 m2 ist unterteilt in eine grössere (123,7 m2) und eine kleinere (76,3 m2) Wohnung. Wenn nun eine aussenstehende Drittperson den Anteil des Schuldners erwerben würde, wäre weitgehend ungewiss, wie eine anteilsgemässe Nutzung durch die verbleibende und den neuen Gesamteigentümer ausgestaltet werden sollte.