Für die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung der (gesamten) Parzelle spricht, dass aus der durchgeführten Verkehrswertschatzung des Grundstücks Nr. zzz, GB Z, nicht ohne weiteres auf den Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft betreffend dieses Grundstück geschlossen werden kann. Diese Schatzung bzw. der Verwertungserlös dieser Liegenschaft ist lediglich Ausgangspunkt für die Anteilsberechnung. Sämtliche übrigen, für die Bestimmung des Liquidationsanteils wesentlichen Elemente gehen aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor.