Die Gläubigerin verlangt die Aufhebung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung des Grundstücks Nr. zzz, GB Z. Der Schuldner und die Mitgesellschafterin stellten keine Anträge zum Verwertungsmodus, wobei die Mitgesellschafterin immerhin an der Einigungsverhandlung vom 19. April 2012 zum Ausdruck brachte, dass sie die Liegenschaft behalten wolle. Für die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung der (gesamten) Parzelle spricht, dass aus der durchgeführten Verkehrswertschatzung des Grundstücks Nr. zzz, GB Z, nicht ohne weiteres auf den Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft betreffend dieses Grundstück geschlossen werden kann.