VVAG verfügt die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Gläubigerin verlangt die Aufhebung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung des Grundstücks Nr. zzz, GB Z. Der Schuldner und die Mitgesellschafterin stellten keine Anträge zum Verwertungsmodus, wobei die Mitgesellschafterin immerhin an der Einigungsverhandlung vom 19. April 2012 zum Ausdruck brachte, dass sie die Liegenschaft behalten wolle.