Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 19 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGer-Urteil 5A_399/2008 vom 4.12.2008 E. 1). (…) 5. 5.1. Die Pfändung eines Anteilsrechts erstreckt sich nur auf den dem betriebenen Schuldner zufallenden Liquidationsanteil, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – das gemeinschaftliche Eigentum nur aus einem Gegenstand besteht (BGer-Urteil 7B.184/2006 vom 6.2.2007 E. 3.2 m.w.H.). 5.2. Gemäss Art.