132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verwerten, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Überweisung der Akten durch das Betreibungsamt den Verwertungsmodus (Art. 132 Abs. 3 SchKG; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ist mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterziehbar (so auch Pra 2010 Nr. 42). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 17 ff. SchKG. Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann gemäss Art.