Der Schuldner A und seine Lebenspartnerin B sind als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer am Grundstück Nr. zzz, GB Z. Die Gläubigerin liess nach erhaltener Rechtsöffnung für ihre Betreibungsforderung den Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB Z pfänden. Das von der Gläubigerin angerufene Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte diverse Fragen zum Verwertungsmodus zu beantworten und über den weiteren Fortgang der Verwertung zu befinden. Aus den Erwägungen: 3. Sind besondere Vermögensbestandteile gemäss Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;