{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-13-7_2013-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10273", "Checksum": "3cf4067087fcdf83cf9c0c9954ce66a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 13 7", "2013 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorgehen bei Verwertung eines Liquidationsanteils an einer einfachen Gesellschaft, die Gesamteigentümerin eines Grundstücks ist. | Art. 132 SchKG; Art. 10 VVAG, Art. 12 VVAG, Art. 13 VVAG; Art. 535 OR, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 550 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:57", "Checksum": "85eeaa664ff39abf30010a1d2a6e4974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)\nRegeste:\nVorgehen bei Verwertung eines Liquidationsanteils an einer einfachen Gesellschaft, die Gesamteigentümerin eines Grundstücks ist. | Art. 132 SchKG; Art. 10 VVAG, Art. 12 VVAG, Art. 13 VVAG; Art. 535 OR, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 550 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n bei diesem Auflösungsbeschluss um einen Anwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wodurch die Gemeinschaft ins Stadium der Liquidation tritt, ohne dass es noch einer Kündigung der Gesellschaft bedürfte. Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen Vorkehren für die Verwertung zu treffen und übt dabei gemäss Art. 12 VVAG alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (zustimmend Lorandi, Auflösung einer einfachen Gesellschaft nach Pfändung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen und Scheitern von Einigungsverhandlungen [Art. 10 Abs. 2 VVAG] – Praxisänderung des Bundesgerichts, in: zzz 2007 S. 512 ff. Ziff. 4; Rutz/Roth, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 132 SchKG N 35 m.w.H.). Die Gläubigerin hat für die entstehenden Kosten einen vom Betreibungsamt festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten der Liquidationsanteil des Schuldners zu versteigern sein wird (Art. 10 Abs. 4 VVAG). Was die Höhe dieses Vorschusses betrifft, geht aus der VVAG nicht hervor, ob dieser nur die Kosten allfälliger Auflösungsverhandlungen oder bereits diejenigen eines potentiellen Prozesses abdecken soll. Da Art. 13 Abs. 1 VVAG für den Fall des Widerstands von Angehörigen der Gemeinschaft gegen deren Auflösung vorsieht, dass das Betreibungsamt den Auflösungsanspruch den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung anbietet, hat sich der Kostenvorschuss nur an den mutmasslichen Kosten für die vom Betreibungsamt mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung zu bemessen. Die Erfolglosigkeit von Einigungsverhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, dass auch Auflösungsverhandlungen scheitern müssen, da es durchaus möglich ist, dass die Mitglieder der Gemeinschaft nach der Auflösungsanordnung der Aufsichtsbehörde doch noch zu einer Verhandlungslösung Hand bieten (Rutz/Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 23 m.w.H.). 5.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Z sei der Auftrag zu erteilen, die Verwertung der Parzelle Nr. zzz, Grundbuch Z, vorzunehmen, kann nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 12 VVAG trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hierfür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung der Liquidation notwendigen rechtlichen Vorkehren und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Das Amt handelt somit als gesetzlicher Vertreter des Schuldners. Es übt seine Rechte aus, wie sie sich nach der gesetzlichen oder vertraglichen Liquidationsordnung der Gemeinschaft ergeben, und besorgt die Auseinandersetzung nicht etwa selbständig (Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 190). Bei der einfachen Gesellschaft entspricht die Stellung des Betreibungsamts (bzw. des allenfalls eingesetzten Verwalters) bei der Liquidation des Gesamthandverhältnisses nach Art. 12 VVAG genau derjenigen, die dem Schuldner dabei zukommt. Dieser wird also von Gesetzes wegen in der Ausübung seiner Rechte vertreten (Bisang, a.a.O., S. 190; Fellmann/Müller, Berner Komm., Bd. VI, Bern 2006, Art. 544 OR N 253). Das Amt hat weder mehr noch weniger Kompetenzen, als sie dem vertretenen Schuldner zustünden. Gemäss Art. 550 Abs. 1 OR ist die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. Es tritt somit anstelle der bisher von Gesetzes wegen geltenden Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Art. 535 OR) eine Gesamtgeschäftsführung, an der das Amt und die Mitanteilhaber des Schuldners mitzuwirken haben. Die Mitwirkungshandlungen des Amtes im Rahmen der Liquidation sind rechtsgeschäftlicher Natur. Es handelt sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG, so dass dagegen keine Beschwerde möglich ist (Bisang, a.a.O., S. 193). Sollte im Rahmen der Liquidation keine gütliche Einigung über das weitere Vorgehen erzielt werden können, bleibt die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit, der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Diese könnte dann allenfalls den Zivilrichter anrufen und im Rahmen eines materiellen Prozesses den Antrag auf Versteigerung des Grundstücks stellen (Handschin/Vonzun, Zürcher Komm., 4. Aufl., Art. 548-551 OR N 51 m.w.H.). |"}