{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-13-7_2013-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10273", "Checksum": "3cf4067087fcdf83cf9c0c9954ce66a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 13 7", "2013 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 09.09.2013 2K 13 7 (2013 I Nr. 41)\nRegeste:\nVorgehen bei Verwertung eines Liquidationsanteils an einer einfachen Gesellschaft, die Gesamteigentümerin eines Grundstücks ist. | Art. 132 SchKG; Art. 10 VVAG, Art. 12 VVAG, Art. 13 VVAG; Art. 535 OR, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 550 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Der Schuldner A und seine Lebenspartnerin B sind als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer am Grundstück Nr. zzz, GB Z. Die Gläubigerin liess nach erhaltener Rechtsöffnung für ihre Betreibungsforderung den Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB Z pfänden. Das von der Gläubigerin angerufene Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte diverse Fragen zum Verwertungsmodus zu beantworten und über den weiteren Fortgang der Verwertung zu befinden. Aus den Erwägungen: 3. Sind besondere Vermögensbestandteile gemäss Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verwerten, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Überweisung der Akten durch das Betreibungsamt den Verwertungsmodus (Art. 132 Abs. 3 SchKG; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ist mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterziehbar (so auch Pra 2010 Nr. 42). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 17 ff. SchKG. Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 19 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGer-Urteil 5A_399/2008 vom 4.12.2008 E. 1). (…) 5. 5.1. Die Pfändung eines Anteilsrechts erstreckt sich nur auf den dem betriebenen Schuldner zufallenden Liquidationsanteil, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – das gemeinschaftliche Eigentum nur aus einem Gegenstand besteht (BGer-Urteil 7B.184/2006 vom 6.2.2007 E. 3.2 m.w.H.). 5.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG verfügt die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Gläubigerin verlangt die Aufhebung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung des Grundstücks Nr. zzz, GB Z. Der Schuldner und die Mitgesellschafterin stellten keine Anträge zum Verwertungsmodus, wobei die Mitgesellschafterin immerhin an der Einigungsverhandlung vom 19. April 2012 zum Ausdruck brachte, dass sie die Liegenschaft behalten wolle. Für die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung der (gesamten) Parzelle spricht, dass aus der durchgeführten Verkehrswertschatzung des Grundstücks Nr. zzz, GB Z, nicht ohne weiteres auf den Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft betreffend dieses Grundstück geschlossen werden kann. Diese Schatzung bzw. der Verwertungserlös dieser Liegenschaft ist lediglich Ausgangspunkt für die Anteilsberechnung. Sämtliche übrigen, für die Bestimmung des Liquidationsanteils wesentlichen Elemente gehen aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die beiden Gesamteigentümer offenbar in einer Lebensgemeinschaft stehen und das streitige Grundstück gemeinsam bewohnen (vgl. Adressangaben). Das Wohnhaus mit einer gesamten Nettonutzfläche von 200 m2 ist unterteilt in eine grössere (123,7 m2) und eine kleinere (76,3 m2) Wohnung. Wenn nun eine aussenstehende Drittperson den Anteil des Schuldners erwerben würde, wäre weitgehend ungewiss, wie eine anteilsgemässe Nutzung durch die verbleibende und den neuen Gesamteigentümer ausgestaltet werden sollte. Die Probleme bei einer solchen gemeinsamen Nutzung wären wohl absehbar. Es erscheint bei der gegebenen Gebäudestruktur und der geschilderten Ausgangslage höchst ungewiss, ob und zu welchem Preis sich ein Käufer für den schuldnerischen Anteil finden liesse. Es ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Anteil, wenn überhaupt, nur zu erheblich schlechteren Konditionen veräussern liesse. Sodann sind weder die auf dem Grundstück effektiv lastenden Schulden bekannt noch ist geklärt, wer wie viel in die einfache Gesellschaft eingebracht hat. Unklar ist auch, ob ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht und wenn ja, welchen Inhalt er hat. Offenbar macht die einfache Gesellschafterin Ansprüche von Fr. 300'000.-- aus \"div. Investitionen\", die aber nicht näher spezifiziert sind, geltend. Aufgrund dieser fehlenden Angaben kann der Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft nicht berechnet werden. Ein Anteilsrecht von nicht annähernd bestimmbarem Wert darf nicht auf gut Glück versteigert werden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeizuführen (Art. 10 Abs. 2 VVAG) und so das Netto-Betreffnis des Schuldners zu ermitteln und, wenn möglich (soweit zur Deckung der in Betreibung stehenden Forderungen nötig) vom Betreibungsamt einzuziehen (BGer-Urteil 7B.184/2006 vom 6.2.2007 m.H.a. BGE 80 III 117 ff.). Von der Auflösung der einfachen Gesellschaft, in deren Rahmen das Grundstück als Ganzes zu liquidieren sein wird, ist ein besseres Ergebnis zu erwarten, als wenn lediglich der im heutigen Zeitpunkt nicht bestimmbare Liquidationsanteil versteigert würde (BGE 80 III 119 f. E. 1). Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, dem sich vor zweiter Instanz weder der Beschwerdegegner (A) noch B widersetzt haben. 5.3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die einfache Gesellschaft A/B, Y-Strasse, Z, betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB Z, ist aufzulösen und das Vermögen zu verwerten. 5.4. Gemäss BGE 134 III 134 E. 1.5 handelt es sich"}