Dass und warum seine Eingabe, welche das Druckdatum vom 11. Oktober 2024 trägt, vom Gericht trotzdem als rechtzeitig eingereicht beurteilt worden sei, trägt der Gesuchsgegner nicht vor. Zudem stützt er seine Einsprache auf die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks resp. einer Vorladung. Wie aber oben unter E. 5.2.4 ausgeführt, wurde ihm die Vorladung für das Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht am 5. Januar 2024 rechtskonform zugestellt, weshalb kein formeller Verfahrensfehler vorliegt. Zudem ist mit dem Anhang das holländische Urteil vom 24. April 2024 als vollstreckbar erklärt worden.