6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs über diesen Betrag, ab dem 18. Dezember 2023 bis zum Tag der vollständigen Bezahlung, an die Gesuchstellerin sowie der Tragung der Prozesskosten. Es beurteilte den Inhalt der Forderung als weder rechtswidrig noch unbegründet. Wie erwähnt darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden.