Ersterer besteht in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Vertragstreue, des Rechtsmissbrauchsverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben. Letzterer betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze, so beispielsweise, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 13 ff.).