6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Der Vorbehalt des Ordre public soll indessen nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Die Anforderungen an den Ordre public sind selbständig nach den innerstaatlichen Anschauungen des Anerkennungsstaats festzulegen. Dabei ist nicht relevant, ob die Entscheidung als solche dem inländischen Ordre public widerspricht, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung mit dem inländischen Ordre public in Konflikt gerät (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art.