Das Kantonsgericht, als kantonal zuständige Zentralbehörde im Sinne des HZÜ, hat den beschriebenen Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland von der ersuchenden Stelle am 27. Dezember 2023 erhalten und die Vorladung auf den 20. März 2024 an die Wohnadresse des Gesuchsgegners nachweislich am 5. Januar 2024 zugestellt. Es steht zweifelsfrei fest, dass die Zustellung der Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 und damit des verfahrensleitenden Schriftstücks an den Gesuchsgegner ordnungsgemäss am 5. Januar 2024 erfolgt ist. Damit hatte der Gesuchsgegner die Möglichkeit sich zu verteidigen und am Zivilverfahren vor der Rechtbank Amsterdam teilzunehmen.