Ferner sei eine Abschrift der Zustellungsurkunde und des/der näher zu bezeichnenden Schriftstücks/Schriftstücke, jeweils mit einer Übersetzung davon in die deutsche Sprache, umgehend vom Gerichtsvollzieher per Einschreiben an die Anschrift der J.________ und des Gesuchsgegners gesandt worden. Das Kantonsgericht, als kantonal zuständige Zentralbehörde im Sinne des HZÜ, hat den beschriebenen Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland von der ersuchenden Stelle am 27. Dezember 2023 erhalten und die Vorladung auf den 20. März 2024 an die Wohnadresse des Gesuchsgegners nachweislich am 5. Januar 2024 zugestellt.