34 LugÜ N 40a). 5.2.4. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach er in das Verfahren Nr. K.________ der Rechtbank Amsterdam nicht einbezogen worden sei, ihm mithin nie ein verfahrensleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugegangen worden sei, wodurch er sich nicht habe verteidigen können, verfängt nicht. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten, in die deutsche Sprache übersetzte Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 wurden der Gesuchsgegner und die J.________ zu einer Verhandlung vom 20. März 2024, um 10.00 Uhr, in der Rechtbank Amsterdam vorgeladen.