34 LugÜ N 41). Es ist jedoch unbeachtlich, ob der Beklagte vom verfahrenseinleitenden Schriftstück auch bewusst Kenntnis genommen hat. Entscheidend ist, dass er die Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnisnahme hatte, was auch bei einer nach dem Recht des Erststaats zulässigen öffentlichen und/oder fiktiven Zustellung der Fall sein kann (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 40a).