2 LugÜ einen Vorbehalt erklärt. Anders als im Verhältnis zwischen den übrigen LugÜ-Staaten besteht im Verhältnis zur Schweiz aufgrund des erwähnten Vorbehalts keine Obliegenheit des Beklagten, sich bereits im Ausgangsverfahren gegen eine mangelhafte Zustellung zu wehren, um die Einrede nicht verwirken zu lassen (Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 390). Die Verweigerung der Anerkennung ist letztlich von der Frage abhängig, ob sich der Beklagte (Anerkennungsgegner) infolge des Zeitpunkts und der Art und Weise der Zustellung verteidigen konnte (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 41).