Die Rüge der nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks betrifft in erster Linie den in den meisten Staaten ohnehin im autonomen Recht enthaltenen Grundsatz der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, insbesondere bei Versäumnisurteilen. Beabsichtigt ist die Stärkung der Beklagtenrechte, dies namentlich im Fall der fehlerhaften und nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Es handelt sich dabei um einen besonders gravierenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Schuler/Rohn/Marugg, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 34 LugÜ N 24). Die Schweiz hat gegen den letzten Teilsatz von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ einen Vorbehalt erklärt.