Erst im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 43 LugÜ ist beiden Parteien gemäss Art. 43 Abs. 3 LugÜ das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz kann sodann auch die Verweigerungsgründe von Art. 34 und 35 LugÜ prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (Art. 45 LugÜ). 5.2.2. Entsprechend diesen Bestimmungen hörte die Vorinstanz den Gesuchsgegner nicht an und nahm auch keine Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ vor. Sie hatte lediglich die Förmlichkeiten gemäss Art. 53 f. LugÜ zu prüfen.