1 LugÜ können die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das zuständige Gericht dieses Staats erklärt die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar, sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine Prüfung nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt nicht und der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). Erst im Rechtsmittelverfahren gemäss Art.