30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sei ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz. Somit könne das Urteil vom 24. April 2024 nicht anerkannt oder vollstreckt werden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 38 Ziff. 1 LugÜ können die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.