Somit sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Zugleich wäre die Vollstreckung gestützt auf das Urteil vom 24. April 2024 ein Verstoss gegen die in der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte. Es sei offenbar kein ordentliches Verfahren unter Einbezug seiner Person durchgeführt worden. Es sei keine Einladung oder Vorladung erfolgt. Das rechtliche Gehör sei in keinster Weise gewährt worden. Er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Verteidigung gehabt. Diese Verletzung der elementaren verfassungsmässigen Rechte (insbesondere Art. 29 - Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;