5. 5.1. Der Gesuchsgegner trägt in seiner Beschwerde vor, er habe bis zum Zugang der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls beziehungsweise der Arresturkunde keine Kenntnisse vom Verfahren Nr. K.________ gehabt, welches offenbar in ein Urteil vom 24. April 2024 gemündet habe. Er sei in dieses Verfahren nie einbezogen worden. Insoweit sei ihm nie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugegangen, sodass er sich hätte verteidigen können. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheidung einen Rechtsbefehl einzulegen. Somit sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden.